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AlumniUM e. V.
Universitätsstraße 14-16
48143 Münster
Tel. 0251-83-22910
Fax 0251-83-28399
Satzung des AlumniUM e.V.
vom 04.05.2001 mit Änderungen vom 06.07.2001, 18.06.2004, 10.11.2007 und 14.11.2009.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "AlumniUM - Absolventennetzwerk des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster".
- Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Münster/Westfalen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die wissenschaftliche Ausbildung und Forschung sowie die Verbindung von Theorie und Praxis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster (WWU) ideell und materiell zu fördern.
Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung von Mitteln aus Beiträgen, Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der WWU.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der WWU erfolgen. Aber auch dadurch, dass der Verein selbst die Ausgaben für einzelne Aktivitäten und Aufgaben im Sinne des Satzungszweckes übernimmt.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit und für Absolventen und Studierende der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU,
- Verbesserung der Studienbedingungen sowie der Lehr- und Forschungsmöglichkeiten an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU,
- Förderungen und Auszeichnungen besonderer studentischer und wissenschaftlicher Leistungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU,
- Förderung des wechselseitigen Wissenstransfers zwischen Absolventen und den Studierenden
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU als Brücke zwischen Theorie
und Praxis, - Erleichterung des Berufseinstiegs für Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften der WWU Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Nur natürliche Personen haben das Stimmrecht. Juristischen Personen kann im Einzelfall durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung das Stimmrecht gewährt werden. Natürliche Personen sollen Absolventen und Studierende des Fachbereiches Wirtschaftwissenschaften der WWU Münster oder auf andere Weise dem Fachbereich nahestehende Personen sein. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge/Aufwandsentschädigungen
- Über die Höhe der Mindestmitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
- Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen kann.
- Der Beitrag ist zahlbar für ein Kalenderjahr im Voraus und erfolgt per Bankeinzug. Den Zeitpunkt des Bankeinzugs legt der Vorstand fest. Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
- Für die gewählten ehrenamtlichen Vorstände sowie Vereinshelfer können Aufwandsentschädigungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR gewährt werden, sofern es sich hier um Beträge gem. § 3 Nr. 26 a EStG handelt. Über den genauen Umfang und die Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze dieser Satzung kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer sowie der Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU oder eine von ihm beauftragte Person.
- Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand kann ein Kuratorium zu seiner Beratung berufen.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführung für die operativen Geschäfte des Vereins berufen. Die Beschäftigungsdauer für die Geschäftsführung wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstands bestimmt.
- Dem Vorstand ist ein Beirat bestehend aus den Interessengruppensprechern (siehe § 13 Interessengruppen) beigeordnet, der bei Fragen, die die Interessengruppen betreffen, zu hören ist. Die Interessengruppensprecher haben bei Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht.
§ 9 Vertretung und Verwaltung des Vereins
- Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende berechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösun
- Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die die Finanzverwaltung des Vereins des vergangenen Jahres prüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Eine Änderung der Satzung erfordert eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch 10 Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15 Personen dafür stimmen müssen.
§ 12 Datenschutz
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen strengstens einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen Mitglieds ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
- Bei Verstößen eines Mitglieds gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss des Mitglieds entschieden. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere Schadensersatzforderungen, bleiben davon unberührt.
§ 13 Interessengruppen
- Mitglieder von AlumniUM e.V. können Interessengruppen bilden, nachdem der Vorstand diese durch Vorstandsbeschluss genehmigt hat. Die Ziele der Interessengruppen müssen zu jeder Zeit mit den Vereinszielen des AlumniUM e.V. gemäß den Paragraphen 2 und 3 übereinstimmen.
- Jede Interessengruppe soll aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.
- Die Mitglieder einer Interessengruppe bestimmen einen Interessengruppensprecher (IGS).
- Der IGS ist automatisch Mitglied des Beirats.
- Der IGS übernimmt die Verwaltung der Mitglieder in seiner Interessengruppe.
- Der IGS entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern in die Interessengruppe.
- Jede Interessengruppe kann zusätzliche Mindestbeiträge festlegen, die der Gruppe vollständig zur Verfügung gestellt werden. Der IGS einer Interessengruppe ist für die Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Die Mittel dürfen ausschließlich zu Zwecken der Gemeinnützigkeit (§ 3) und in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck (§ 2) verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel besteht eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand nach dessen Vorgabe.
- Die Mitgliedschaft in einer Interessengruppe erlischt durch Austritt aus der Interessengruppe, Ausschluss aus der Interessengruppe oder Tod. Der Austritt aus der Interessengruppe ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Interessengruppe entscheidet die Versammlung der Interessengruppe mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft im AlumniUM e.V. bleibt vom Austritt oder Ausschluss aus einer Interessensgruppe unberührt.
- Die Auflösung einer Interessengruppe kann nur durch den Vorstand des AlumniUM e.V. nach Rücksprache mit dem Sprecher der Interessengruppe (sofern vorhanden) erfolgen.
Münster, den 14.11.2009



